Schuleinschreibung


Welche Kinder sind eigentlich schulpflichtig?

 

In Bayern gilt seit dem 1. August 2010, dass alle Kinder, die bis zum 30. September sechs Jahre alt werden, schulpflichtig sind. Das bedeutet, dass Oktober-, November- und Dezembergeborene nicht eingeschult werden. Ihnen wird aber aus dieser Regelung kein Nachteil erwachsen, denn der Wunsch der Eltern nach einer vorzeitigen Einschulung wird hier in besonderem Maße berücksichtigt. Die letzte Entscheidung über eine Aufnahme in die Schule trägt die Schulleitung.

Und was bedeutet "schulfähig"?

 

Ein Kind gilt als schulfähig, wenn es körperlich, geistig-seelisch und sozial so weit entwickelt ist, dass es am Unterricht erfolgreich teilnehmen kann. Kinder können auch vorzeitig aufgenommen oder auch zurückgestellt werden - je nach individuellem Entwicklungsstand des Kindes.

Die Entscheidung trifft jeweils der Schulleiter. Er stützt sich dabei auch auf die Aussagen des Kindergartens und die Überprüfung der Schulfähigkeit durch eine erfahrene Lehrkraft. In Zweifelsfällen können Schularzt, Schulpsychologe, Beratungslehrer und weitere Beratungsdienste beteiligt werden.


Comenius oder Regenbogen?

 

Die jeweilige Bezirksregierung bestimmt für jede Grundschule und Mittelschule ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulsprengel. Schüler der Grundschule sowie der Mittelschule erfüllen ihre Schulpflicht in der Schule, in deren Schulsprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Ausnahme: Innerhalb von Mittelschulverbünden besteht ein Wahlrecht, soweit dieses nicht beschränkt wurde). Schulpflichtige Kinder müssen somit zuerst bei der für sie zuständigen Sprengelschule angemeldet werden.

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann aus zwingenden persönlichen Gründen der Besuch einer anderen Grundschule bzw. Mittelschule gestattet werden. Die Entscheidung über ein sogenanntes Gastschulverhältnis trifft die für die Sprengelschule zuständige Gemeinde im Einvernehmen mit dem Schulaufwandsträger der aufnehmenden Schule. Grundsätzlich kann die Genehmigung über ein Gastschulverhältnis jeweils zum Schuljahresende widerrufen werden, sobald die zwingenden persönlichen Gründe nicht mehr vorliegen (Art. 43 BayEUG).

Auf Antrag der Eltern genehmigte Gastschüler werden nicht in die kostenlose Schülerbeförderung einbezogen. Für eine evtl. notwendige Schülerbeförderung müssen die Eltern selbst sorgen.

 

http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/imperia/md/content/regob/internet/dokumente/obabl/2013/09_030513.pdf



Der Schulsprengel der Comenius-Grundschule

1.) Der Schulsprengel der Regenbogen-Grundschule Töging a.Inn


Der Sprengel der Regenbogen-Grundschule Töging a.Inn umfasst das Gebiet der Stadt Töging a.Inn innerhalb folgender Grenzen:
Von der Gemeindegrenze im Westen entlang der Bahnlinie Mühldorf a.Inn / Simbach a.Inn bis zur Kreuzung Mitte Höchfeldener Straße (Mitte) – Höchfeldener Straße (Mitte) nach Norden folgend bis zur Abzweigung der Steinstraße – Steinstraße (Mitte) – entlang nach Osten bis zu einer rechtwinkligen Abbiegung nach Süden – von dort in gerader Linie zur Einmündung der Ludwig-der-Bayer-Straße in die Erhartinger Straße – Ludwig-der-Bayer-Straße (Mitte) bis zur Einmündung der Frunsbergstraße (westliche Einmündung) – Frunsbergstraße (Mitte) bis zur rechtwinkligen Abbiegung nach Osten – von dort in gerader Linie nach Norden bis zur Königsberger Straße – Königsberger Straße (Mitte) nach Osten bis zur Einmündung in die WolfgangLeeb-Straße – Wolfgang-Leeb-Straße (Mitte) nach Norden bis zum rechtwinkeligen Übergang in die Dortmunder Straße – von dort in gerader Linie entlang der westlichen Bebauung nach Norden bis zur Stadtgrenze, der Gemeindegrenze folgend bis Gemeindegrenze im Westen. 

 

 

2.) Der Schulsprengel der Comenius-Grundschule Töging a.Inn


Der Sprengel der Comenius-Grundschule Töging a.Inn umfasst das Gebiet der Stadt Töging a.Inn, das nordwestlich der unter

1.) aufgeführten Sprengelgrenze liegt.

 

 



Was muss ich noch wissen?

Schulbus

Grundschüler haben ein Recht auf kostenlose Beförderung, wenn der Schulweg länger als zwei Kilometer ist oder eine gefährliche Wegstrecke benutzt werden muss. Zuständig ist dafür die Gemeinde oder der Schulverband. Den Antrag auf kostenlose Beförderung erhalten Sie bei der Schule.

 

Schulwegtraining

Gehen Sie noch vor dem ersten Schultag mit den Kindern mehrmals den Schulweg oder den Weg zur Bushaltestelle ab. Machen Sie auf Gefahrenquellen aufmerksam, üben Sie das richtige Verhalten im Straßenverkehr. Überzeugen Sie sich davon, dass das Kind den Schulweg sicher alleine bewältigen kann. Sicherlich wird es Möglichkeiten geben, zusammen mit anderen Eltern und Kindern einen gemeinsamen Schulweg zu finden.